Gefährliche Gegenstände
Gefährliche Gegenstände sind Güter oder Stoffe, die eine mögliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder die Umwelt darstellen können.
Ausser den unten aufgelisteten gefährlichen Gegenständen sind jegliche weitere gefährliche Gegenstände aus Sicherheitsgründen für den Transport verboten.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich vor der Abreise umfassend informieren und richtig packen. Die Symbole zeigen Ihnen, ob und unter welchen Bestimmungen die Mitnahme für den persönlichen Gebrauch erlaubt ist:
Elektronische Geräte und Batterien
Tragbare elektronische Geräte mit Lithium Batterien für den persönlichen Gebrauch:
z.B. Laptop, Smartphone, Tablets, elektr. Toilettenartikel, Spielsachen und Andere
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck (nicht empfohlen)
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Leistungsbeschränkung: max. 100 Wh oder 2 g LC pro Gerät
Stückbeschränkung: max. 15 Geräte mit Batterien pro Fluggast
Tragbare elektronische Geräte für den persönlichen Gebrauch sind:
- Laptops, Mobiltelefone, Tablets,
- elektrische Toilettenartikel (Zahnbürste, Rasierer usw.),
- elektrisches Kinderspielzeug,
- Drohnen, Uhren, Taschenrechner,
- andere Unterhaltungs- oder Kommunikationselektronik.
Der Transport soll wenn immer möglich im Handgepäck erfolgen.
Transportbestimmungen im aufgegebenen Gepäck:
- max. 3 Geräte grösser als ein Smartphone,
- Packen Sie Ihr Gerät nicht zusammen mit leicht brennbaren Materialien (z. B. Parfüms, Aerosolen usw.).
- Schalten Sie die Geräte vollständig aus und schützen Sie sie vor unbeabsichtigter Aktivierung.
- Stellen Sie sicher, dass Anwendungen, Alarme oder voreingestellte Konfigurationen deaktiviert sind.
- Schützen Sie Ihr Gerät durch eine geeignete Verpackung oder eine stabile Tasche mit ausreichend Polsterung.
- Wenn Sie mehrere Geräte transportieren, verstauen Sie Ihre Geräte getrennt voneinander (z.B. durch Kleidung oder in der Originalverpackung).
Powerbanks gelten als Ersatzbatterien, nicht als elektronische Geräte. Informationen zur Mitnahme von Powerbanks finden Sie im Abschnitt: "Powerbanks, Ersatzbatterien und lose Batterien".
Tragbare elektronische Geräte mit Batterien die kein Lithium enthalten für den persönlichen Gebrauch:
z.B. elektronische Toilettenartikel oder Spielsachen
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck (nicht empfohlen)
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Tragbare elektronische Geräte mit Batterien die kein Lithium enthalten (z.B. Alkali-Mangan, Zink-Kohle, Nickel-Cadmium oder Nickel-Metallhydrid) für den persönlichen Gebrauch sind:
- elektrische Toilettenartikel (Zahnbürste, Rasierer usw.),
- elektrisches Kinderspielzeug,
- Drohnen, Uhren, Taschenrechner,
- andere Unterhaltungs- oder Kommunikationselektronik.
Der Transport soll wenn immer möglich im Handgepäck erfolgen.
Transportbestimmungen im aufgegebenen Gepäck:
- Schalten Sie die Geräte vollständig aus und schützen Sie sie vor unbeabsichtigter Aktivierung.
- Stellen Sie sicher, dass Anwendungen, Alarme oder voreingestellte Konfigurationen deaktiviert sind.
- Schützen Sie Ihr Gerät durch eine geeignete Verpackung oder eine stabile Tasche mit ausreichend Polsterung.
- Wenn Sie mehrere Geräte transportieren, verstauen Sie Ihre Geräte getrennt voneinander (z.B. durch Kleidung oder in der Originalverpackung).
Zusätzliche Transportbedingungen bei auslaufsicheren Nassbatterien:
- Leistungsbeschränkung: max. 12 V / 100 Wh pro Batterie
- Auslaufsichere Nassbatterien (z.B. Gelbatterien) dürfen keine freie oder nicht absorbierte Flüssigkeit enthalten.
Powerbanks gelten als Ersatzbatterien, nicht als elektronische Geräte. Informationen zur Mitnahme von Powerbanks finden Sie im Abschnitt "Powerbanks, Ersatzbatterien und lose Batterien".
Tauchscooter, E-Gepäckroller, E-Golf Karts und Andere
Verboten für den Transport
Darunter fallen folgende Geräte:
- Hoverboards,
- E-Bikes,
- Pedelecs/S-Pedelecs,
- E-Scooter,
- elektrische Monoräder,
- elektrische Gepäckroller (z. B. Modobags oder Airwheel),
- Tauch-Scooter,
- Segways,
- elektrische Kinderwagen oder elektrische Golf-Caddies.
Dieses Verbot gilt unabhängig der Leistungskapazität und ob die Batterien fest montiert oder entfernbar sind, sowie für das batteriebetriebene Personen- und Sporttransportgerät ohne eingebauter Batterie.
Die oben genannten Beispiele spiegeln nur eine Reihe möglicher Geräte wider. Diese Gegenstände können nur als Fracht gemäss den IATA-Richtlinien für Gefahrgut befördert werden.
Batteriebetriebene Rollstühle und Mobilitätshilfen
Transportgenehmigung erforderlich
Aus Gründen der Sicherheit und Verladbarkeit im Helikopter gibt es Einschränkungen bezüglich:
- der Batterieleistung,
- des Gesamtgewichtes und
- der Grösse des Rollstuhls oder der Mobilitätshilfe.
Batteriebetriebene tragbare medizinische Geräte
Transportgenehmigung erforderlich
z.B. Defibrillatoren, CPAP-Geräte, tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC)
- Leistungsbeschränkung Lithium Batterien: max. 160 Wh oder 8 g LC pro Gerät
- Leistungsbeschränkung auslaufsichere Nassbatterien: max. 100 Wh und 12 V pro Gerät
E-Zigaretten, E-Pfeifen, E-Zigarren
Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Stückbeschränkung: nur in Mengen für den persönlichen Gebrauch *
Leistungsbeschränkung Lithium Batterie: max. 100 Wh oder 2 g LC pro Gerät
Transportbeschränkungen im Handgepäck:
- Die Verwendung oder das Aufladen an Bord ist verboten.
- Die Geräte müssen während des gesamten Fluges verstaut bleiben.
- Eine versehentliche Aktivierung darf nicht möglich sein.
* Es gilt die Stückbeschränkung von insgesamt max. 15 tragbaren elektronischen Geräten pro Fluggast.
Foto- und Videoausrüstung mit Lithium Batterien
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck (nicht empfohlen)
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung über 100 Wh erforderlich
Stückbeschränkung: max. 15 Geräte (das inkludiert alle elektronischen Geräte) mit Lithium Batterien pro Fluggast
Nass- und Trockenbatterien
Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Stückbeschränkung (inklusive Lithium Batterien *): 20 Stück pro Fluggast
* Die Stückbeschränkung schliesst alle Batterietypen ein, d.h. auslaufsichere Nassbatterien, Trockenbatterien, Gelbatterien sowie Lithium Batterien.
Beispiele für auslaufsichere Nassbatterien: Gel-Batterien oder AGM-Batterien
Beispiele für Trockenbatterien: Nickel-Metallhydrid-Batterien, Nickel-Cadmium-, Alkali-Mangan- oder Zink-Kohle-Batterien
Transportbedingungen von auslaufsicheren Nass- und Trockenbatterien:
- Auslaufsichere Nassbatterien (z.B. Gelbatterien) dürfen keine freie oder nicht absorbierte Flüssigkeit enthalten.
- Es muss sichergestellt sein, dass die Batterien vor Hitze geschützt sind und selbst keine Hitze entwickeln können.
- Bei allen Batterien müssen die Anschlüsse einzeln isoliert sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Das ist möglich wenn der Transport in der Originalverpackung erfolgt, freiliegende Pole mit Klebeband abgeklebt sind oder jede Batterie in eine separate Plastiktüte oder Schutztasche gepackt wird.
Leistungs- und Stückbeschränkung für auslaufsichere Nassbatterien:
- max. 12 V / 100 Wh pro Batterie
- max. 2 Ersatzbatterien
Smartes Gepäck – entfernbare Lithium Batterien
Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung über 100 Wh erforderlich
Leistungsbeschränkung: max. 100 Wh / 2 g LC
Transportbestimmungen:
- Die Batterie muss vom Gepäck entfernt werden.
- Die entfernte Batterie muss in der Kabine transportiert werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Powerbanks, Ersatzbatterien und lose Batterien".
- Der Koffer darf ohne Batterie als aufgegebenes Gepäck transportiert werden.
Hinweis:
- Für in smartem Gepäck fest verbaute Ausstattungen mit Lithium Batterien wie z.B. ein elektronisches Schloss oder eine elektronische Waage finden Sie die Leistungsbeschränkungen im Abschnitt: "Smartes Gepäck – fest verbaute Lithium Batterie".
- Information über Gepäck-Tracker oder elektronische Gepäckanhänger (EBTS) finden Sie im Abschnitt: "Gepäck-Tracker" und "Elektronische Gepäckanhänger (EBTS)".
- Für eine Batterieleistung grösser 100 Wh bis max. 160 Wh ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
Smartes Gepäck – fest verbaute Lithium Batterien
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Leistungsbeschränkung: max. 2,7 Wh / 0,3 g LC
Hinweis:
- Smartes Gepäck mit fest verbauten Lithium Batterien über 2,7 Wh oder 0,3 g LC ist für den Transport verboten.
GPS-Tracker (für Gepäck und Tiere)
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Leistungsbeschränkung pro Gerät: max. 2,7 Wh oder 0,3g LC pro Lithium Batterie
Transportbeschränkung bis max. 2,7 Wh / 0,3 g LC:
- Zugelassene Übertragungsfunktionen: Low Energy Übertragungsfunktionen wie z.B. Wi-Fi, UWB, Bluetooth oder RFID
- Der Tracker darf während des Transports eingeschaltet sein, muss jedoch im Gepäckstück verstaut sein, um Beschädigungen zu vermeiden.
Transportbeschränkung > 2,7 Wh / 0,3 g LC bis max. 100 Wh / 2 g LC:
- Der GPS-Tracker muss während des Transports abgeschaltet, sowie vor Beschädigung und versehentlicher Aktivierung geschützt verpackt sein.
Hinweis:
- Bei Verwendung in Tiertransportboxen muss der Tracker so befestigt werden, dass er vor Beschädigungen geschützt ist und das Wohlbefinden des Tieres nicht beeinträchtigt wird.
Elektronische Gepäckanhänger (EBTS)
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
- Gepäck mit elektronischem Gepäckanhänger (EBTS) mit Routing-Anzeige z.B. BAGTAG- oder Rimowa Smart Bags usw., die anstelle eines gedruckten Thermo-Gepäckanhängers verwendet werden, sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck erlaubt.
Medizinische Artikel, Toilettenartikel und Spraydosen
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Mengenbeschränkung:
- max. 2 kg / 2 l (Gesamtnettomenge aller Artikel) pro Fluggast
- max. 0,5 kg / 0,5 l (Nettomenge) pro Artikel
Toilettenartikel sind medizinische, kosmetische oder nicht-radioaktive Artikel wie zum Beispiel:
- Haarspray
- Parfum und Eau de Cologne
- Alkoholhaltige Medikamente wie z. B. alkoholhaltige Nasensprays
- alkoholhaltige Handdesinfektionsmittel
Spraydosen/Aerosole für den Sport und persönlichen Heimgebrauch:
- Zulässig sind nur ungiftige und nicht entzündbare Spraydosen/Aerosole für den Sport oder persönlichen Heimgebrauch der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebengefahr.
Transportbestimmungen für Spraydosen/Aerosole:
- Die Sprühventile der Spraydosen müssen durch eine Kappe oder eine andere geeignete Vorrichtung geschützt sein, um die versehentliche Freisetzung des Inhalts zu verhindern.
Hinweis:
- Beachten Sie auch die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für handelsübliche Flüssigkeiten, Gele oder Sprays im Handgepäck.
Gegenstände zur Selbstverteidigung
Verboten für den Transport
Gegenstände zur Selbstverteidigung sind im Handgepäck und aufgegebenen Gepäck verboten.
Beispiele für Gegenstände zur Selbstverteidigung:
- Betäubungsgeräte und Gegenstände zur Schockbetäubung, wie z. B. Betäubungs-gewehre, Taser und Betäubungsstäbe oder Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
- handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien oder Substanzen, wie z. B. „K.-o.-Tropfen“, Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays.
Schusswaffen und Munition
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung erforderlich (nur für Schusswaffen und Munition)
Mengenbeschränkung Munition: max. 5 kg Bruttogewicht pro Einzelgepäck und Fluggast
Transportbestimmungen Munition:
- Erlaubt ist nur Munition der Gefahrenunterklasse 1.4S mit UN0012 oder UN0014.
- Verboten für den Transport sind Spreng- oder Brandgeschosse sowie Schwarzpulver.
- Die Munition muss sicher gegen Bewegung und Stösse geschützt (ohne Leerräume) in einem robusten Behälter aus Holz, Metall oder Pappe verpackt sein.
- Es darf nur Munition zum persönlichen Gebrauch transportiert werden.
- Die zugelassene Menge von mehreren Personen darf nicht in einem oder mehreren Gepäckstücken zusammen verpackt werden.
Transportbestimmungen Schusswaffen:
- Für den Transport zugelassen sind ausschließlich Sport-, Jagd- und Dienstwaffen.
- Kriegswaffen sind für den Transport verboten.
- Jede Waffe muss gesichert und ungeladen in einem dafür vorgesehenen, verschlossenen, robusten, festen Transportbehälter beispielsweise aus Holz, Metall, Hartschalen-Material oder Styropor angemessen verpackt sein. Der Passagier muss diesen Behälter selbst stellen.
- Pro Transportbehältnis sind mehrere Waffen erlaubt.
- Aufgrund lokaler Sicherheitsmassnahmen kann es zu zusätzlichen Flughafengebühren kommen.
- Sollte die Schusswaffe eine Lithium Batterie beinhalten, gelten die Vorschriften zur Beförderung von losen Batterien oder tragbaren elektronischen Geräten mit eingesetzten Batterien.
Informationen dazu finden Sie in den Abschnitten "Powerbanks, Ersatzbatterien und lose Batterien" und "Tragbare elektronische Geräte mit Lithium Batterien für den persönlichen Gebrauch".
Sonstige Bestimmungen:
- Jeglicher Gegenstand in Form einer Waffe, wie z. B. Spielzeug oder „Anscheinswaffen/Waffenattrappen“, sowie sonstige Waffen, wie z. B. Sportbögen, Pfeilpistolen, Startpistolen, Softguns und andere kleine Verteidigungswaffen wie Messer, Dolche, Stilettos oder Schwert dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden.
- Feuerzeuge in Form einer Waffe sowie jegliche Elektroimpulswaffen (z. B. Elektroschockpistolen oder Taser) sowie Waffen mit explosiven oder entzündbaren Projektilen sind komplett verboten.
Hinweis:
- Schusswaffen und Munition müssen in unterschiedlichen Gepäckstücken gepackt werden.
- Wir empfehlen alle Gepäckstücke oder Transportbehälter mit Schusswaffen oder Munition durch ein integriertes oder separates Schloss zu sichern.
- Auf Flügen von/nach Italien muss das Gepäckstück oder der Transportbehälter mit integriertem oder separatem Schloss gesichert sein.
- Aufgrund strenger Sicherheitsvorschriften ist die Mitnahme von Waffen zu/von bestimmten Zielorten nicht möglich, das SWISS Service Center informiert Sie gerne.
- Informationen über Gebühren für die Mitnahme von Schusswaffen finden Sie unter: Gebühreninformation für Schusswaffen
- Für Schusswaffen und Munition ist eine Transportgenehmigung der Fluglinie erforderlich.
- Bitte melden Sie Schusswaffen und Munition bei Flugbuchung an.
Alkoholische Getränke
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Stückbeschränkung: max. 5 l Nettogesamtmenge pro Fluggast*
Mengenbeschränkung: max. 5 l pro Behältnis*
*Gilt nur für alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% bis max. 70 Vol.-% Alkohol.
Transportbestimmungen:
- Die alkoholischen Getränke müssen sich in der originalen Verkaufsverpackung befinden.
- Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol sind für den Transport verboten.
Hinweis:
- Alkoholische Getränke mit weniger als 24 Vol.-% Alkohol gelten nicht als gefährliches Gut.
- Der Konsum von selbst an Bord gebrachten alkoholischen Getränken ist verboten.
Feuerwerkskörper, Fackeln und Explosivstoffe
Verboten für den Transport
Feuerwerkskörper, Fackeln und Explosivstoffe sind für den Transport verboten.
Darunter fallen unter anderem folgende Gegenstände:
- Wunderkerzen oder Sternspritzer,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Sprengstoffe und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, Feuerwerkskörper, Signalraketen, Partyknaller, Weihnachtsknaller und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Sprengkapseln, Sprengzünder, Detonatoren und Lunten,
- Dynamit, Schiesspulver und Plastiksprengstoffe,
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Breachpens / Thermolanze / Magnesium-Schneidwerkzeug.
Streichhölzer und Feuerzeuge
Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Erlaubt am Körper
Stückbeschränkung: 1 kleine Packung Sicherheitsstreichhölzer oder 1 kleines Feuerzeug*
*nur für den persönlichen Gebrauch und mit Flüssiggas gefüllt, darf keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthalten.
Folgende Gegenstände sind verboten:
- Feuerzeugbrennstoff oder Feuerzeugbenzin,
- Feuerzeugnachfüllpackungen,
- "Überall-Zündhölzer",
- "Blue Flame"-Feuerzeuge oder Zigarrenanzünder,
- Zippo-Feuerzeuge,
- Feuerzeuge in Form einer Waffe,
- Lithium-batteriebetriebene Feuerzeuge ohne Sicherheitskappe oder sonstige Sicherheitsmechanismen, die eine unbeabsichtigte Aktivierung verhindern.
Campingkocher
Verboten für den Transport
Campingkocher sind für den Transport verboten.
- Ersatzkartuschen für Campingkocher sind ebenfalls für den Transport verboten.
Gaskartuschen und -zylinder
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung erforderlich
Es ist nur ungiftiges und nicht entzündbares Gas der Gefahrenunterklasse 2.2 ohne Nebengefahr erlaubt.
Mengenbeschränkung: max. 4 Gaskartuschen pro Fluggast
Kapazitätsbeschränkung: max. 50 ml Wasserkapazität pro Gaskartusche (Bei Kohlendioxid entspricht diese Grösse einer 28 g Gaskartusche.)
Transportbestimmung:
- Die Gaskartuschen oder -zylinder müssen so gepackt sein, dass sie nicht aus Versehen aktiviert werden können.
Lawinenrettungsrucksäcke
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Transportgenehmigung erforderlich
Stückbeschränkung: max. 1 Lawinenrettungsrucksack pro Fluggast
Hinweis:
- Für Lawinenrettungsrucksäcke ist eine Transportgenehmigung der Airline erforderlich.
- Bitte melden Sie Lawinenrettungsrücksäcke bei Flugbuchung über das Kontaktformular an.
Im technischen Aufbau des Auslösemechanismus von Lawinenrettungsrucksäcken können gefährliche Güter enthalten sein, welche behördlichen Begrenzungsbestimmungen für den Transport unterliegen.
Begrenzungsbestimmungen gefährlicher Güter im Auslösemechanismus:
- pyrotechnischer Auslösemechanismus: netto max. 200 mg explosives Material der Gefahren-Unterklasse 1.4S.
- Lithium Batterie betriebene Auslösung: max. 100 Wh oder 2 g LC.
- Auslösung mit Kondensator: Kondensatoren müssen ungeladen, vor Kurzschlüssen geschützt und in einer starken Aussenverpackung verpackt sein um eine unabsichtliche Aktivierung zu verhindern.
- Auslösung durch integrierte Gaskartuschen: Das Gas muss der Gefahren-Unterklasse 2.2 entsprechen.
Sonstige Transportbestimmungen:
- Der Rucksack muss so gepackt sein, dass er nicht aus Versehen aktiviert werden kann.
- Das Luftkissen im Rucksack muss mit Druckentlastungsventilen versehen sein.
- Gaskartuschen der Gefahren-Unterklasse 2.2 werden nur dann akzeptiert, wenn sie wie vom Hersteller vorgeschrieben als Einheit gemeinsam mit dem Lawinenrettungsrucksack transportiert werden.
- Zusätzliche Aktivierungsgriffe und Ersatz-Gaskartuschen sind nicht erlaubt.
Brennstoffzellensysteme und Ersatzpatronen
Nicht erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck*
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
* Nur Brennstoffersatzpatronen sind im aufgegebenen Gepäck erlaubt.
Brennstoffzellensysteme und Ersatzbrennstoffpatronen für tragbare elektronische Geräte wie z. B. Kameras, Handys, Laptop-Computer und Camcorder müssen sicher gegen Beschädigung verpackt sein.
Mengenbeschränkung Ersatzpatronen: max. 2 Stück pro Fluggast
Volumenbeschränkungen für Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen:
- Flüssigkeiten: max. 200 ml
- Feststoffe: max. 200 g
- Flüssiggase: max. 120 ml für nichtmetallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen oder max. 200 ml für metallische Brennstoffzellen oder Brennstoffzellenpatronen
- Wasserstoff in Metallhydrid: max. 120 ml Wasserkapazität
Transportbestimmungen Brennstoffzellenpatronen:
- Jede Brennstoffzellenpatrone muss mit einem Gütezeichen, dass sie den Spezifikationen von IEC PAS 62282-6-100 Vers.1 einschliesslich Änderung 1 entspricht, sowie mit der Angabe der Höchstmengen und Art des Brennstoffes, versehen sein.
Transportbestimmungen Brennstoffzellensysteme:
- Brennstoffzellensysteme müssen vom Hersteller mit „Approved for carriage in aircraft cabin only”, gekennzeichnet sein.
- Die Brennstoffzellensysteme dürfen das elektronische Gerät nicht aufladen, wenn das Gerät nicht genutzt wird.
- Brennstoffzellensysteme dürfen nur entzündbare Flüssigkeiten, ätzende Substanzen, Flüssiggase, mit Wasser reagierende Substanzen oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten. Brennstoffzellensysteme, deren einzige Funktion die Ladung einer Batterie im Gerät ist, sind verboten.
- Das Nachladen/Nachfüllen von Brennstoffzellen an Bord ist verboten, nur das Einsetzen von Ersatzpatronen darf an Bord durchgeführt werden.
Thermometer und Barometer mit Quecksilber
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Nicht erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Stückbeschränkung: 1 Stück pro Fluggast
Transportbestimmung für medizinische oder klinische Thermometer:
- Kleine medizinische oder klinische Thermometer mit Quecksilber für den persönlichen Gebrauch müssen in einem Schutzetui verpackt sein.
Meteorologische Thermometer und Barometer mit Quecksilber sind für den Transport verboten.
Herzschrittmacher und medizinische Implantate
Erlaubt am Körper
Für den Transport erlaubt sind Radioisotope enthaltende Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschliesslich solcher, die mit Lithium Batterien betrieben werden, die implantiert oder ausserhalb der Person angebracht sind.
Haarstylinggeräte mit Kohlenwasserstoff
Erlaubt als oder im aufgegebenen Gepäck
Erlaubt als oder im Handgepäck in der Passagierkabine
Mengenbeschränkung: 1 Gerät pro Fluggast
Transportbestimmungen:
- Die Verwendung von Haarstylinggeräten mit Kohlenwasserstoff-Gaskartuschen ist an Bord verboten.
- Die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement angebracht sein.
Hinweis:
- Gasnachfüllpackungen für Haarstylinggeräte mit Kohlenwasserstoff-Gaskartuschen sind für den Transport verboten.
- Nähere Informationen zur Mitnahme von Haarstylinggeräten mit Lithium Batterien finden Sie im Abschnitt „Taucherlampen, Lötkolben und andere Hitze entwickelnde Gegenstände mit eingebauter Batterie“.
Weitere gefährliche und verbotene Gegenstände
Verboten für den Transport
Die folgenden weiteren Gegenstände sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten:
- Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten, z. B. Farben, Lacke, Verdünner, Reinigungsmittel, Lösungsmittel oder Benzin,
- Behälter mit nicht entzündbaren Farblacken,
- Leicht entzündliche Stoffe und Artikel, z. B. Grillanzünder, Brennpaste, Butan- oder Propangasflaschen, Trockenspiritus, Treibstoffe oder Holzkohle,
- Giftige, toxische oder ansteckende Stoffe und Substanzen, z. B. Quecksilber, Rattengift, Insektizide, Arsen, Cyanid oder Bakterien- und Viruskulturen oder infektiöse Laborproben,
- Ätzende sowie korrosive Stoffe, z. B. Säuren, Laugen, Basen oder Nassbatterien, Rostschutz- oder Rostentfernungsstoffe, Schwefeldioxidlösungen oder Chemikalien-Sets,
- Radioaktive Materialien und Gegenstände,
- Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, z. B. Karbid,
- Kohlensäure-Kartuschen (CO2) für Mineralwasseraufbereitung über 50 ml,
- Verbrennungsmotoren und benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge (z. B. Rasenmäher, Motorsägen, Notstromaggregate).Das gilt unabhängig davon, ob die Geräte oder Werkzeuge neu (original verpackt) oder benutzt sind,
- Entzündbare, nicht entzündbare, tiefgekühlte und giftige Treibmittel,
- Zerbrechliche Gegenstände wie z. B. Fernsehapparate, Klimageräte, Kühlschränke oder PC-Bildschirme,
- Breachpens / Thermolanze / Magnesium-Schneidwerkzeug.





