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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Bereitstellen des Materials und Vorbereitung der Lasten
Das Flugbetriebsmaterial wie Struppen, Ketten, Kübel, Netze usw. wird durch die Air Zermatt AG zur Verfügung gestellt. Die Lasten werden normalerweise durch deren Mitarbeiter angehängt. Die zu transportierenden Güter sind so bereitzustellen, dass das in der Offerte oder vom Piloten angegebene Maximalgewicht nicht überschritten wird.

1.2 Vorbereitung des Landeplatzes und Transportgutes
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass beim An- und Abflug sowie beim Transport oder der Montage mit dem Helikopter starker Abwind entsteht. Für allfällige Schäden, welche durch diesen Abwind an Mensch, Tier oder Sachen (Fahrzeuge, Gebäude etc.) entstehen, wird eine Haftung der Air Zermatt AG ausgeschlossen. Die Aufnahme- bzw. Abladeplätze sind entsprechend vorzubereiten und die Sicherheit vor Ort muss gewährleistet sein. Dafür ist ausschliesslich der Auftraggeber verantwortlich. Die Flughelfer der Air Zermatt AG stehen auf Anfrage für sachdienliche Hinweise zur Verfügung. Für Verzögerungen, d.h. zeitlichen Mehraufwand, welche durch falsche oder fehlende Vorbereitungen des Transport- oder Montagegutes sowie des Aufnahme- und Abladeplatzes entstehen, wird der Kunde entschädigungspflichtig (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten sowie Standgebühr).

1.3 Nutzlast pro Flug
Die Transportkapazität wird für die zum vorgesehenen Einsatztermin als normal bezeichnete Luftttemperatur zugesichert. Ist diese höher als normal, so reduziert sich die zu transportierende Nutzlast entsprechend den flugtechnischen Vorschriften. Die in der Offerte als Höchstgewicht angegebene Nutzlast ist verbindlich. Sollte das Transportgut das in der Offerte angegebene Höchstgewicht über-steigen, gehen die zusätzlich erforderlichen Flugkosten (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten) und Standgebühren zu Lasten des Kunden. Im Zweifelsfalle ist für die Messung der Lasten die Bordwaage des Helikopters massgebend. Sollte aufgrund eines Übergewichtes eine Beschädigung am Transportgut entstehen, so lehnt die Air Zermatt AG bzw. die entsprechende Versicherung jegliche Haftung ab. 

1.4 Abweichung von Offerte / Auftragsbestätigung
Erfährt der Auftrag gegenüber der Offertstellung bzw. Auftragsbestätigung eine Änderung (anderer Start- bzw. Landeplatz, schwerere Unterlasten u.a.), so ändert sich dementsprechend die Abrechnung (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten). Die Air Zermatt AG behält sich vor, einen anderen als den offerierten Helikoptertyp einzusetzen, wobei ein solches Umdisponieren keinen Einfluss auf die Offertsumme hat.

1.5 Sicherheitsausrüstung des Boden- bzw. Hilfspersonals
Bei der Durchführung von Montage- und Transportflügen, Schwertransporten aller Art, Transport-flügen mit Betonkübeln oder Holztransporten (Logging), ist der Auftraggeber verpflichtet, sein Personal mit einer tauglichen und arbeitsspezifischen Sicherheitsausrüstung gemäss SUVA-Vorschriften zu versehen (Helm, Handschuhe, Schutzbrille, Montage-Sicherheitsgurten, farbige Schutzkleidung usw.). Bei Missachtung dieser Vorschriften sind im Schadenfall allfällige Haftungs- und Regressansprüche gegenüber der Air Zermatt AG ausgeschlossen.

1.6 Start- und Landeplätze
Die Bewilligung des Grundeigentümers für die Benützung von Start-, Lande- und Deponieplätzen ist grundsätzlich durch den Auftraggeber einzuholen. Ebenso allfällige Spezialbewilligungen der örtlichen Behörden (Gemeinde, Polizei) für Flüge aller Art über dichtbesiedelten Gebieten. Für Flüge mit rein touristischen Zwecken, deren Start oder Landung in Höhenlagen über 1'100 m liegen, ist eine Spezialbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) einzuholen.

1.7 Reklame- und Sensationsflüge
Reklame- und Sensationsflüge jeglicher Art sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt verboten.

1.8 Schadenmeldung
Schäden, für welche die Air Zermatt AG verantwortlich gemacht und Ersatz beansprucht wird, sind innerhalb von drei Tagen seit dem Ereignis schriftlich der Air Zermatt AG zu melden. Reparaturen an beschädigten Fahrzeugen, Materialien oder Gebäuden dürfen erst nach Rücksprache mit der Air Zermatt AG erfolgen.

1.9 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt kann keine der vertragsschliessenden Parteien von der anderen für einen daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dies trifft auch zu, wenn ein Transport infolge schlechter Witterung oder wegen eines technischen Defekts ausfällt oder verschoben werden muss. Besteht der Kunde bei zweifelhafter Witterung auf die Durchführung des Transportes und muss der Pilot an Ort und Stelle den Transport absagen oder abbrechen, so hat der Kunde für die angefallenen Kosten (Aufwand nach effektiv geflogenen Minuten) aufzukommen.

1.10 Gültigkeit der Offerten
Wenn nichts anderes vereinbart, sind alle offerierten Preisansätze bis 6 Monate ab Offertdatum gültig. Vorbehalten bleiben Kerosenpreis-Anpassungen. Die Preise verstehen sich bei normalen Wetter-, Sicht- und Windverhältnissen.

1.11 Zahlungsbedingungen
Einsätze in der Schweiz: 30 Tage netto
Einsätze im Ausland: nach Vereinbarung
Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins zum jeweiligen Ansatz für Bank-Kontokorrente der Credit Suisse Zermatt berechnet.
 

2. Luftrechtliche Bestimmungen

Die in unseren Offerten bezeichneten Beförderungen unterliegen den Bestimmungen der schweizerischen Lufttransportverordnung LTV, des Warschauer Abkommens und dessen Zusatzprotokollen (Haager Protokoll, Montreal Protokoll Nr. 2, Montrealer Übereinkommen) und der EG-Verordnung 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen oder andere nationale Bestimmungen, sofern sie anwendbar sind. Für Beförderungen, die der EG-Verordnung Nr. 2027/97 oder dem Montrealer Übereinkommen unterstehen, sind die Haftungslimiten bei Tod, Körperverletzung oder sonstiger gesundheitlicher Schädigung eines Passagiers aufgehoben. Bei einem Unfall haben der Passagier oder seine Angehörigen innerhalb von 15 Tagen Anspruch auf eine Sofortzahlung in Übereinstimmung mit Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 2027/97, sofern die Verordnung anwendbar ist. Die Beförderungsbedingungen für Passagiere sind diesen vor dem Flug in geeigneter Form bekannt zu machen.
 

3. Versicherungsleistungen

Die Versicherungsleistungen basieren auf den jährlich abgeschlossenen und festgelegten Deckungsnoten der Air Zermatt AG. Kosten für zusätzliche und/oder anderslautende Vereinbarungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.1 Haftpflichtversicherung
Maximale Garantiesummen (Einheitsdeckung) für Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten und Passagieren pro Ereignis:

SA 315 B Lama: CHF 20'000'000.00
AS 350 B3 Ecureuil: CHF 35'000'000.00
EC 130 / EC 135T3 / Bell 429: CHF 50'000'000.00

In der Haftpflicht enthalten sind:

  • Schäden gegenüber Passagieren und Dritten ausserhalb des Luftfahrzeuges (CSL oder Einheitsdeckung)
  • Gepäck bis max. CHF 10'000.00 pro Person und Ereignis

Jede Person, die in einem AIR ZERMATT-Helikopter mitfliegt, muss im Besitze eines gültigen Flugscheins sein.

3.2 Passagier-Unfallversicherung
Im Unfallereignis sind folgende Summen je Sitzplatz und Ereignis versichert:

  • im Todesfall CHF 100'000.00
  • bei dauernder Invalidität CHF 100'000.00 max.

3.3 Aussenlastversicherung
Alle durch unsere Helikopter als Aussen- und/oder Innenlast beförderten Güter sind pro Flug und Schadenereignis bei Verlust oder Beschädigung versichert, sofern ein Verschulden der Air Zermatt AG vorliegt. Die gesetzliche Haftung für Fracht beträgt 19 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm (ca. CHF 28.00/kg). Die Fracht ist bei allen Helikoptern bis max. CHF 150'000.00 pro Ereignis versichert. Fracht/Lasten, die ein erhöhtes Risiko bedeuten (Kunstgegenstände, Schmuck, Waren mit höherem Wert oder solche, die vibrations-, temperatur- und/oder druckempfindlich etc. sind), müssen vor dem Transport der Air Zermatt AG gemeldet werden. Für die sachgerechte Verpackung und Bezeichnung der richtigen Aufhängepunkte bei Unterlasttransporten ist der Auftraggeber verantwortlich. Mit der telefonischen oder schriftlichen Auftragserteilung anerkennt der Kunde die oben aufgeführten Versicherungsleistungen.

4. Verbindlichkeit

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich. Anderslautende, abweichende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Air Zermatt AG ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

5. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Visp. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

 

Air Zermatt Rettungskarte

Die Air Zermatt AG ist ein privates Helikopterunternehmen, welches seit 1968 in Sachen Luftrettung in der Schweiz an vorderster Front steht. Im Verlauf ihrer über 55-jährigen Geschichte ist die Air Zermatt AG zu einem Dienstleistungsbetrieb herangewachsen, welches aus dem Rettungsdienst nicht mehr wegzudenken ist. Unter dem Motto «Es gibt Momente im Leben, da braucht man sie einfach» ist die Air Zermatt AG bestrebt, auch künftig rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr Menschen in Not zu helfen. Damit die Air Zermatt AG diese Aufgabe stets erfüllen kann, ist sie auf das Wohlwollen und die Unterstützung ihrer Rettungskarten-Mitglieder angewiesen.

Nachfolgende Varianten der Rettungskarte Air Zermatt sind möglich:

  • Einzelperson
  • Kleinfamilie; allein erziehender Elternteil mit ihren Kindern (bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres) sofern sie im gleichen Haushalt leben oder als Wochenendaufenthalter regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
  • Familie; Eltern mit ihren Kindern (bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres) sofern sie im gleichen Haushalt leben oder als Wochenendaufenthalter regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren; inkl. Nutztiere.

Als Dank für die Solidarität und die Unterstützung kann die Air Zermatt nach ihrem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre Mitglieder die Kosten für die unten aufgeführten Hilfeleistungen übernehmen, sofern Krankenkassen, Unfallversicherungen oder andere leistungspflichtige Dritte nicht oder nur teilweise dafür aufkommen. Für Mitglieder, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben, übernimmt die Air Zermatt AG die Hilfeleistungen nur innerhalb der Schweiz (ohne Ambulanz).

Schweiz sowie Fürstentum Liechtenstein

  • Rettungsflüge und medizinisch notwendige Ambulanztransporte ins nächstgelegene geeignete Spital (pro gleiches Ereignis nur einmal pro Jahr)
  • Medizinisch notwendige Verlegungstransporte von Spital zu Spital
  • Rettungsaktionen durch terrestrische Rettungskolonnen, solange begründete Hoffnung besteht, Leben zu retten
  • Suchflüge, solange begründete Hoffnung besteht, Leben zu retten
  • Evakuierungen und Primäreinsätze bei ernsthafter Gefährdung von Menschenleben
  • Flüge zur Bergung des Leichnams nach Absprache mit den zuständigen Behörden
  • Transport von verunfallten oder toten Nutztieren mittels Helikopter (nur in Kombination mit anderen Flügen) bis zur nächsten, mit einem anderen Transportmittel erreichbaren Stelle, sofern der Eigentümer des Tieres über eine Familienkarte der Air Zermatt AG verfügt. Suchflüge sind ausgeschlossen. Transporte für Nutztiere nur im Raume Oberwallis. Die Bergungskosten von Nutztieren werden lediglich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September übernommen.
  • Ausgenommen ist die Franchise und Selbstbehalt (in Anwendung des KVG).

Weltweit

  • Medizinisch notwendige Repatriierungsflüge vom Ausland in die Schweiz (bzw. FL) für in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Personen sowie Beratung bei medizinischen Problemen im Ausland.
  • Heimschaffung der Leiche aus dem Ausland an den letzten zivilrechtlichen Wohnort (CH, FL) im Einverständnis mit den zuständigen Behörden

Die Rettungskarte Air Zermatt erbringt keine Leistungen für Ereignisse, die zurückzuführen sind auf:

  • Sportarten, die generell als Wagnisse gelten (verwiesen wird auf die SUVA Bestimmungen)
  • Missachtung von Vorschriften oder Vorsichtsgeboten bei gedeckten Sportarten
  • Vorsätzliche Begehung von Straftaten oder den Versuch dazu sowie Teilnahme an Raufereien
  • Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch sowie Suizid und Suizidversuche
  • Selbst durchgeführte Sanitäts- oder sonstige Rücktransporte ohne Zustimmung der Air Zermatt AG

Die Mitgliedschaft der Rettungskarte Air Zermatt AG tritt am Folgetag der Einzahlung in Kraft und endigt bei Nichterneuerung nach Ablauf eines Jahres. Die Hilfestellung für die oben erwähnten Leistungen erfolgt grundsätzlich schweiz- bzw. weltweit. Dennoch stellt die Rettungskarte Air Zermatt AG keine Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes dar, sondern die Air Zermatt AG erbringt ihre Leistungen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel (finanzieller, technischer und personeller Art). Dabei beurteilt die Air Zermatt AG die Einsätze nach medizinischen, sozialen und operationellen Kriterien. Über die Durchführungsart und den Zeitpunkt des Einsatzes bestimmt die Air Zermatt AG. Zudem behält sich die Air Zermatt AG das Recht vor, für die Durchführung der Einsätze Drittorganisationen zu beauftragen. Die Alarmzentrale der Air Zermatt AG steht allen ernsthaft erkrankten, verunfallten oder in Not geratenen Menschen täglich zur Verfügung (Tel. +41 27 570 70 00).

Gültig ab 01. Januar 2011. Die Originalfassung der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung. Die französische, italienische und englische Fassung sind Übersetzungen. Bei allfälligen Auslegungsschwierigkeiten ist der deutsche Text massgebend!

 

Air Zermatt Training Center

Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sofern nicht schriftlich ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden, sind diese AGB integrierter Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen zwischen dem Air Zermatt Training Center und seinen Kunden und gelten insbesondre für alle Teilnahmen an verschiedenen Kursangeboten des Air Zermatt Training Center. Teilnehmer und Auftraggeber bestätigen mit jeder Anmeldung bzw. Auftragserteilung, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und diese als integrierter Bestandteil des jeweiligen Vertragswerkes zu erklären.

Anmeldung und Zahlungskonditionen

Sie erhalten nach Anmeldung in der Regel per E-Mail eine Bestätigung über Ihren reservierten Kursplatz. Die Kurskosten sind bis spätestens zum Kursbeginn zu bezahlen (Eingang auf unserem Konto). Dazu bieten wir Ihnen über unsere Homepage die komfortable Online-Zahlung an. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Durchführung

Bei sämtlichen Kursen ist eine minimale sowie maximale Teilnehmerzahl definiert. Das Air Zermatt Training Center behält sich das Recht vor, bei Nicht-Erreichen der Teilnehmerzahl den Kurs bis 21 Tage vor Kursbeginn schriftlich oder per E-Mail, ohne Verpflichtung gegenüber den Teilnehmern, zu annullieren. Es sind keine unterschriebenen Dokumente nötig. Ein Anspruch auf Durchführung der Kurse oder bestimmten Kursinhalte besteht nicht. Erforderliche Anpassungen (z.B. wetterbedingt) führen nicht zu einer Erstattung von Kurskosten. Bei einer Annulation durch das Air Zermatt Training Center werden bereits einbezahlte Kursgelder zurückerstattet oder gutgeschrieben.

Rücktritt / Annullierung

Bei einer Abmeldung Ihrerseits werden folgende Gebühren verrechnet:

Werktage vor Kursbeginn Gebühren
bis 20 Werktage Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- 
19 - 15 Werktage 50% der Kurskosten
14 - 10 Werktage 75% der Kurskosten
9 - 1 Werktage 100% der Kurskosten

Bitte schliessen Sie eine Reiserücktrittsversicherung ab, damit Ihnen im Falle einer Verhinderung keine Kosten entstehen. Bei Nichterscheinen ohne Abmeldung wie oben beschrieben, verrechnen wir die volle Kursgebühr.

Die Versicherung gegen Unfall und Krankheit liegt grundsätzlich beim Teilnehmer. Für unseren Verantwortungsbereich besteht selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung.

Bei Nichtinanspruchnahme integrierter Leistungen sind Rückvergütungen ausgeschlossen. Nichtinanspruchnahme einzelner Kursbestandteile führt nicht zu einer Ermässigung des Rechnungsbetrages.

Sicherheit

Sicherheit hat höchste Priorität. Um Risiken zu reduzieren sind Teilnehmer angehalten, den Anweisungen der Instruktoren Folge zu leisten. Darüber hinaus ist, insbesondre bei Veranstaltungen mit praktischen Übungen und oder draussen im Freien, angemessene Kleidung und Schuhwerke zu tragen. Die Instruktoren des Air Zermatt Training Center sind berechtigt, unzureichend ausgerüstete Kursteilnehmer, bzw. solche, die die Anweisungen nicht einhalten, zur eigenen Sicherheit und ohne Rückerstattungsanspruch von Veranstaltungsteilen auszuschliessen. Es besteht keine Haftung des Air Zermatt Training Centers für fahrlässige, grobfahrlässige sowie absichtliche Handlungen der Kursteilnehmer.

Versicherung

Die Versicherung gegen Unfall und Krankheit ist alleinige Sache des Kursteilnehmers bzw. dessen Arbeitgeber. Mit der Anmeldung zum Kurs bestätigt der Teilnehmer bzw. sein Arbeitgeber, dass er gegen die Unfall-Risiken für diesen Kurs versichert ist.

Das Air Zermatt Training Center übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Schäden an oder Verlust von Kleidern, persönlichen Gegenständen, Ausrüstungen usw. Für unseren Verantwortungsbereich besteht eine Haftpflichtversicherung.

Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Visp. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

Zermatt / Raron, 24.02.2022.

 

Air Zermatt AG

Heliport Zermatt
Spissstrasse 107
CH-3920 Zermatt
T +41 27 570 70 00
E-Mail: zermatt@air-zermatt.ch

Heliport Raron
Wolfseyastrasse 11
CH-3942 Raron
T +41 27 570 70 70
E-Mail: raron@air-zermatt.ch

Alle Preise verstehen sich in CHF inkl. MWST exkl. Versandkosten.