Aussenlande-
verordnung
Bitte beachten Sie die Vorschriften und Regelungen bezüglich Flüge für Bau- und Unterhaltsarbeiten sowie Flüge zu touristischen Zwecken.
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und Transportflüge in Schutzgebieten
Aussenlandungen und Transportflüge sind nach der Aussenlandeverordnung (AuLaV) durchzuführen. Verordnet durch den Schweizerischen Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (1) (LFG) und auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2), Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen.
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