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Aussenlande-
verordnung

Bitte beachten Sie die Vorschriften und Regelungen bezüglich Flüge für Bau- und Unterhaltsarbeiten sowie Flüge zu touristischen Zwecken.

Kundenformular für Aussenlandungen
und Transportflüge in Schutzgebieten

Aussenlandungen und Transportflüge sind nach der Aussenlandeverordnung (AuLaV) durchzuführen. Verordnet durch den Schweizerischen Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (1) (LFG) und auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2), Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen.

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